Straßenausbaubeiträge, ein lästiges Übel.

Die Straße soll verbessert oder erneuert werden: Wer zahlt?

Bild: SPD-Flintbek

 

Straßen und Wege, die ein Grundstück erschließen, sind nicht für die Ewigkeit bestimmt. Durch regelmäßige und sachgerechte Instandhaltungsarbeiten sollten die Gemeinden ihre Straßen in Ordnung halten. Trotzdem kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem die Verkehrswege verbessert, umgebaut oder erneuert werden müssen. Nun stellt sich die Frage: Wer zahlt diese Baumaßnahmen? Die Städte und Gemeinden verweisen auf das Gesetz. Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen werden von denjenigen Grundstückseigentümern bezahlt, deren Grundstücke an die Straße angrenzen. Das ist der Grundsatz des Straßenausbaubeitragsrechts. Ist es wirklich so einfach? Es bestehen viele strittige Punkte. Und darüber müssen die Verwaltungsgerichte entscheiden.

Warum werden Straßenausbaubeiträge erhoben?

Durch die Verbesserung und Modernisierung der Straße werden die Grundstückspreise positiv beeinflusst, weil z.B. durch eine neue Asphaltdecke ein besseres Abrollverhalten gegeben ist und dies einen geringeren Geräuschpegel gewährleistet. Diese Vorteile sind die Rechtfertigung dafür, dass die Grundstückseigentümer zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Siehe auch(NdsOVG, Urteil v. 27.3.2017 – 9 LC 180/15, juris.

Neue Rechtsprechung seit dem 26.01.2018

In Schleswig-Holstein wurde mit Änderung der Gemeindeordnung (GO)

durch Gesetz vom 4.1.2018 (GVOBl. 2018, S. 6) die strikte Erhebungspflicht

für Straßenausbaubeiträge i.S.v. § 8 KAG (einmalige Beiträge) und § 8a KAG

(wiederkehrende Beiträge) mit Wirkung vom 26.1.2018 gestrichen. Nunmehr

bleibt es den Gemeinden überlassen, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben

wollen. Im Gesetz heißt es dazu, dass die Gemeinden diese Beiträge erheben

„können“; die Entscheidung darüber ist in ihr eigenes Ermessen gestellt(Haushaltslage, anstehende Ausgaben, usw.).

 

Was wäre eine Alternative?

Verzichtet die Gemeinde auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, können zur Deckung der Kosten zweckgebundene oder nicht zweckgebundene Einnahmen der Gemeinde herangezogen werden. Eine andere Variante könnte die Erhöhung der Realsteuer sein. Also wäre die Anhebung der Hebesätze, die wiederrum für ein Ansteigen der Grundsteuer/ Gewerbesteuer verantwortlich wäre, möglich. Es könnten die örtlichen Verbrauchs-und Aufwandssteuern, wie z.B. die Hundesteuer steigen oder die entfallenden Beiträge werden durch eine Umschichtung kompensiert. Das würde bedeuten, dass an anderer Stelle einfach die Finanzmittel entnommen werden. Nun stellt sich die Frage, ob dies, nach dem künftigen Recht überhaupt noch möglich ist, um den Einwohner einer Gemeinde an den Kosten einer Straßenausbaumaßnahme zu beteiligen.

Die Gemeinde haben zwar die Möglichkeit Verbrauchs-und Aufwandssteuern zu erheben, aber das war es auch schon, denn nach dem Grundgesetz(Art.105GG) http://datenbank.nwb.de steht den Gemeinden nicht das Recht zur Bestimmung von Steuern zu! Das Land kann auch nicht einfach die Gemeinden dazu ermächtigen, dass sie andere Steuern als die oben genannten erheben. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Erhöhung von Verwaltungsgebühren, weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben(Gewerbesteuer)usw. könnten der Finanzierungslücke ein wenig entgegen wirken, aber meiner Meinung nach besteht nur die Möglichkeit, dass das Land die entstehende Lücke, die nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge entsteht, schließt.

 

Aktuelles für Flintbek:

Am 30.08.2018 sprachen sich die Mitglieder des Hauptausschusses der Gemeinde Flintbek für eine grundsätzliche Abschaffung der Erhebung der Straßenausbaubeiträge ab dem 26.01.2018 aus.

 

Thomas Rahn